Die Satzung
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Stand: 04. 08. 2005; Fürth / Bay
VR Nr: 200000 (1) /Fürth/BY
Inhaltsverzeichnis
- §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Name
Der Verein führt den Namen "SeniorenNet Franken". Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V." im Namen.
- Sitz
Der Vereinssitz ist Fürth/Bayern. Postanschrift ist die Wohnadresse des/der ersten Vorsitzenden
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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- §2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat das Ziel, Seniorinnen und Senioren den Einstieg in die Welt der neuen Medien zu erleichtern. Er möchte, dass auch ältere Menschen den Computer als selbstverständliches Instrument ihres Alltags aktiv und kreativ nutzen. Darüber hinaus bietet er fortgeschrittenen Anwendern gegenseitigen Erfahrungsaustausch und ein Betätigungsfeld, ihr Wissen und Können einzubringen. Dazu gehören insbesondere:
- Förderung der Volks- bzw. Seniorenbildung durch regelmäßige Seniorentreffen, Informationen, Workshops und Vorträge.
- Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern insbesondere zu den neuen Medien (PC, Internet und elektronische Kommunikation....) durch Schaffung von Angeboten entsprechender Schulungen sowie deren Durchführung, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
- Aufbau, Förderung und Unterhalt von Kommunikationsnetzen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder in Form von Mailinglisten, Diskussionsforen, Email-Kontaktlisten usw.
- Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der nicht kommerziell betriebenen Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen.
- Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
- Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar, mittels Durchführung von Veranstaltungen für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder und durch Eigendarstellung in den Printmedien und elektronischen Medien.
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- §3 Gemeinnützigkeit
- Der Paragraph ist ersatzlos gestrichen
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- §4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 50 Jahren werden.
- Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann eine Fördermitgliedschaft erlangen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung benannt.
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- §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
- durch Ausschluss. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- wenn der Fälligkeitstermin des Beitrages um mehr als 3 Monate überschritten wird. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- bei natürlichen Personen durch deren Tod.
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- §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Unterstützung des Vereins
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
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- §7 Mitgliedsbeiträge
- Beitragserhebung
Es besteht Beitragspflicht. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder entrichten einen Beitrag mindestens in Höhe des Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder. Einen höheren Beitrag kann das Fördermitglied selbst bestimmen.
- Beitrag für Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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- §8 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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- §9 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder einberufen.
- Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.
- Stimmenübertragung
Eine Stimmenübertragung der Mitglieder findet nicht statt.
- Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens 2 Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann auch elektronisch erfolgen.
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- §10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Allgemeine Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstandes;
- Erstellung und Änderung der Beitragsordnung;
- Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung;
- Änderung der Satzung;
- Wahl zweier Kassenprüfer;
- Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft.
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- §11 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert und kein Stellvertreter mehr vorhanden, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
- Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich
- Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.
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- §12 Der Vorstand
- Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dessen Vertreter.
- Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
- Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung
innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder,
sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.
- Niederschrift der Vorstandssitzungen
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
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- §13 Aufgaben des Vorstands
- Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
- Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
- Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister des Vereins verwaltet. Alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring sind direkt auf das Konto des Vereins zu überweisen. Der Verein deckt hiermit zuerst die laufenden Kosten ab und sorgt für die nötige Ausstattung. Über diese Ausgaben ist Buch zu führen.
- Jahresbericht
Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Vereinsgründung
Der/die Vorsitzende ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der/die Vorsitzende diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber
alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
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- §14 Kassenprüfer
- Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.
- Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
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- §15 Haftung
- Haftendes Vermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.
- Ausschluss persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
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- §16 Schiedsvereinbarung
- Laut Anlage. Die beigefügte Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.
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- §17 Auflösung
- Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.
- Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft.
- Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine
andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
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